<< Geldschuld und Wertsicherung → §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz >>


Fälle von Geldschulden stellen z.B. die Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises, des Mietzinses, des Werklohns, des Arbeitslohns usw. dar. Regelmäßig wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrages auf einen Betrag einheimischer Währung gerichtet sein.

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Euro gesetzliches Zahlungsmittel, Geldschulden sind also in Münzen oder Banknoten in der Währung Euro zu erfüllen. Sie können selbst dann in Euro beglichen werden, wenn sie in ausländischer Währung ausgedrückt sind, aber im Inland zu zahlen sind, gemäß § 244 BGB allerdings nur, soweit nicht ausdrücklich Zahlung in ausländischer Währung bedungen ist, wobei der Euro selbstverständlich keine ausländische Währung darstellt.

Geldschulden sind wegen des inflationären Trends mit einem besonderen Risiko behaftet. Bei langfristigen Schuldverhältnissen wird der Gläubiger bestrebt sein, dieses Risiko zu mindern. Dazu bieten sich sogenannte Wertsicherungsklauseln an. Durch Wertsicherungsklauseln wird die Geldschuld gebunden an den Wert einer ausländischen Währung, den Wert von Gold oder den Wert von anderen Gütern oder anderen Leistungen.

Wertsicherungsklauseln sind gemäß § 1 des Preisklauselgesetzes grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise gemäß §§ 2-7 PreisklauselG zulässig, wobei allerdings die Ausnahmen sehr umfangreich sind, sodass allen berechtigten Interessen an Wertsicherungsklauseln entsprochen befriedigt werden können.

§ 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz lautet:

Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind.

Mit diesem grundsätzlichen Verbot für Wertsicherungsklauseln soll dem Misstrauen in die eigene Währung begegnet werden. Rechtspolitisch sind solche Regelungen nicht unumstritten. Das PreisklauselG hat daher in weitem Umfang Ausnahmen von dem Verbotsgrundsatz vorgesehen, wie schon den Überschriften der §§ 2-7 PreisklauselG für die Ausnahmetatbestände zu entnehmen ist:
§ 2 Ausnahmen vom Verbot
§ 3 Langfristige Verträge
§ 4 Erbbaurechtsverträge
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden
§ 7 Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte

Auch nach früherem Recht gab es schon Möglichkeiten der Ausnahme von dem Prinzip der Verbots von Wertsicherungsklauseln, wofür jedoch häufig eine Genehmigung der Bundesbank erforderlich war.


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